STEYR. Seit dem Inkrafttreten der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Steyr (GOM) im Jahr 2011 haben sich die rechtlichen Grundlagen, auf denen die Geschäftsordnung aufbaut, in einigen Bereichen geändert, sodass die GOM als interne Vorschrift entsprechend zu adaptieren ist. Ein Vergleich mit den Vorschriften der anderen oberösterreichischen Statutarstädte und auch des Landes Oberösterreich verlangt zudem eine präzisere Definition der leitenden Bediensteten im Sinne des oö. Objektivierungsgesetzes. Die GOM für Steyr stellt nun analog zu den Regelungen der Städte Linz und Wels sowie des Landes Oberösterreich klar, dass als leitende Bedienstete im Sinne des oö. Objektivierungsgesetzes der/die Magistratsdirektor:in, Geschäftsbereichsleiter:innen und die Leitungen der wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt gehören.